Die Cleft-Kinder-Hilfe unterstützt Cleft-Kinder durch die Finanzierung ihrer medizinischen Behandlung.

 

Auszüge aus der Satzung

 

  1. Der Stiftungszweck ist insbesondere auf die Förderung der Heilungsmöglichkeiten für Patienten/-innen mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten und anderen kraniofazialen Anomalien sowie deren gesellschaftliche Integration ausgerichtet. Des Weiteren werden Informations- und Aufklärungskampagnen forciert, die das Ziel verfolgen, sowohl der Krankheit als auch der Lebenssituation der Betroffenen die nötige Aufmerksamkeit innerhalb der Öffentlichkeit zu verschaffen.
     
    Verwirklicht wird dieser Zweck durch folgende Handlungsparameter:

    1. Aktive Förderung und finanzielle Unterstützung von medizinisch-humanitären Hilfsprojekten, die von der Stiftung Cleft-Children International CCI (www.cleft-children.org) geplant und durchgeführt oder unterstützt werden sowie der weltweiten Arbeit der Organisation.
       
      Im Vordergrund stehen folgende Inhalte:

      • Finanzielle und fachliche Unterstützung sowie Förderung der Aus- und Weiterbildung von Ärzten/-innen und medizinischem Personal.
      • Fachliche, organisatorische und finanzielle Unterstützung des Aufbaus geeigneter Infrastruktur in medizinischen Behandlungs- und Forschungszentren.
      • Ermöglichen unentgeltlicher Behandlungen von Patienten/-innen in spezialisierten regionalen Zentren.
      • Förderung der medizinischen Qualität und operationstechnischen Ausbildung.
      • Förderung der Forschung und präventiver Maßnahmen.
      • Förderung des Gedanken- und Informationsaustausches zwischen den Spezialisten verschiedenster Disziplinen, in Form von multidisziplinären internationalen Zusammenkünften und der Errichtung onlinebasierter Informationssysteme.
      • Aufbau eines internationalen Netzwerkes affiliierter Cleft-Zentren.
    2. Verbreiterung des Wissens über die menschlichen Missbildungen und Ausbau des allgemeinen Interesses an der Arbeit mit Cleft-Patienten/-innen durch Aktionen aller Art, insbesondere durch Publikationen in den Medien.
  2. Die Gesellschaft kann sich zum Erreichen ihrer Gesellschaftzwecke auch an anderen gemeinnützigen Organisationen oder an einzelnen, von diesen betriebenen Projekten beteiligen oder sie durch Zuwendungen im Rahmen des §58 Nr.2 AO unterstützen.